Förderverein Wassersport e.V.
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Satzung
Förderverein Wassersporthandicaps e.V.
Verein zur Förderung des Wassersports für Menschen mit Handicap

Satzung als PDF-Datei

Satzung vom 04.07.2005

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
§ 2 Zweck, Aufgaben und Grundsätze der Tätigkeit
§ 3 Mitgliedschaft
§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder
§ 5 Beginn / Ende der Mitgliedschaft
§ 6 Mitgliedsbeiträge
§ 7 Organe des Vereins
§ 8 Mitgliederversammlung
§ 9 Stimmrecht / Beschlussfähigkeit
§ 10 Vorstand
§ 11 Beirat
§ 12 Kassenprüfer
§ 13 Auflösung des Vereins


§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
  1. Der Verein führt den Namen "Förderverein Wassersporthandicaps e. V.".
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Berlin und ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Berlin-Charlottenburg eingetragen.
  3. Der Verein strebt die Mitgliedschaft in den Fachverbänden des Landessportbundes Berlin e.V., deren Sportarten im Verein betrieben werden, an und erkennt deren Satzungen und Ordnungen an.
  4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck, Aufgaben und Grundsätze der Tätigkeit
  1. Zweck des Vereins ist die ideelle, materielle und finanzielle Förderung von geeigneten Aktivitäten auf dem Gebiet des Wasserfahrsports (Rudern, Kanu) zur Integration von Menschen mit Behinderung, vor allem Kindern und Jugendlichen, in die bestehenden gemeinnützigen Wassersportvereine. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung, und zwar durch Ausübung des Sports. Der Zweck wird verwirklicht insbesondere durch die Förderung und Ausübung der Sportarten Rudern und Kanu. Der Verein fördert den Kinder-, Jugend-, Erwachsenen-, Breiten-, Wettkampf-, Gesundheits-, Seniorensport. Die Mitglieder nehmen am regelmäßigen Training und an Wettkämpfen teil.
  2. Diese Zielsetzung wird insbesondere durch nachfolgende Maßnahmen und Aufgabenstellungen konkretisiert:
    • Aufklärung und Information der Mitglieder und Öffentlichkeit über den Wassersport Behinderter.
    • Unterhaltung eines dem Förderverein zugeordneten Förderzentrums zur Entwicklung und Erforschung des Wassersports Behinderter, z.B. durch Erprobung geeigneter Trainingsmethoden bzw. Bootsanpassungen und Vorbereitungstraining der Sportler mit Handicap für die spätere Teilnahme am Sportbetrieb.
    • Konzeption und Durchführung von Vorträgen, Tagungen und geeigneten Fort- und Ausbildungsmaßnahmen zum Wassersport Behinderter, sowie modellhaften Sportveranstaltungen zu Hospitationszwecken.
    • Aufbau eines Netzwerkes von Wassersportangeboten für Menschen mit Handicap in den bestehenden gemeinnützigen Wassersportvereinen durch ideelle Unterstützung und Bereitstellung von Sachmitteln und Zuwendungen im Rahmen des Wassersports Behinderter.
  3. Für die Erfüllung dieser satzungsmäßigen Zwecke sollen geeignete Mittel durch Beiträge/Umlagen, Spenden, Zuschüsse und sonstige Zuwendungen beschafft und entsprechend § 58 Nr. 2 AO an Körperschaften, die diese Mittel unmittelbar für diesen (steuerbegünstigten) Zweck verwenden, weitergeleitet werden.
  4. Die Organe des Vereins (§ 7) üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.
  5. Mittel, die dem Verein zufließen, dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  6. Der Verein wahrt parteipolitische Neutralität. Er räumt den Angehörigen aller Völker und Rassen gleiche Rechte ein und vertritt den Grundsatz religiöser und weltanschaulicher Toleranz.

§ 3 Mitgliedschaft
  1. Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden.
  2. Der Verein besteht aus ordentlichen Mitgliedern und Ehrenmitgliedern.
    Ordentliche Mitglieder sind
    a) Fördermitglieder, die die Ziele und Zwecke des Vereins in geeigneter Weise fördern und unterstützen.
    b) Mitglieder, die das Sportangebot des Vereins nutzen.
  3. Die Mitgliederversammlung kann auf Vorschlag Ehrenmitglieder ernennen.

§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder
  1. Alle Mitglieder des Fördervereins sind berechtigt, an allen angebotenen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Die Möglichkeit der Nutzung des Sportangebotes haben nur die in § 3 unter 2 b) genannten ordentlichen Mitglieder.
  2. Alle Mitglieder haben das Recht, gegenüber dem Vorstand und der Mitglieder-versammlung Anträge zu stellen. In der Mitgliederversammlung kann das Stimmrecht nur persönlich ausgeübt werden.
  3. Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein und den Vereinszweck, auch in der Öffentlichkeit, in ordnungsgemäßer Weise zu unterstützen.

§ 5 Beginn / Ende der Mitgliedschaft
  1. Die Mitgliedschaft muss gegenüber dem Vorstand schriftlich beantragt werden. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Der Vorstand ist nicht verpflichtet, Ablehnungsgründe dem/der Antragsteller/in mitzuteilen.
    Gegen die Entscheidung ist die Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig. Sie wird auf der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung abschließend behandelt.
  2. Ummeldungen in der Mitgliedschaft (von Mitgliedschaft gemäß § 4 2b) der Satzung auf Fördermitgliedschaft) müssen mit einer Frist von drei Monaten dem Vorstand schriftlich mitgeteilt werden.
  3. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod des Mitgliedes, Verlust der Rechtsfähigkeit bei juristischen Personen oder Löschung des Vereins.
    Die freiwillige Beendigung der Mitgliedschaft muss durch schriftliche Kündigung zum Ende des Geschäftsjahres unter Einhaltung einer vierwöchigen Frist gegenüber dem Vorstand erklärt werden. Der Ausschluss eines Mitglieds mit sofortiger Wirkung und aus wichtigem Grund kann dann ausgesprochen werden, wenn das Mitglied in grober Weise gegen die Satzung, Ordnungen, den Satzungszweck oder die Vereinsinteressen verstößt.
    Über den Ausschluss eines Mitglieds entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Dem Mitglied ist unter Fristsetzung von zwei Wochen Gelegenheit zu geben, sich vor dem Vereinsausschluss zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern.
    Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Spenden oder sonstigen Unterstützungsleistungen ist grundsätzlich ausgeschlossen. Der Anspruch des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen bleibt hiervon unberührt.
  4. Kann ein Mitglied das Sportangebot in einem anderen Wassersportverein nutzen, entfällt der Förderbedarf.
    Damit endet die Mitgliedschaft nach § 3 (2) b.

§ 6 Mitgliedsbeiträge
  1. Für die Höhe der jährlichen Mitgliederbeiträge, Förderbeiträge, Aufnahmegebühren, Umlagen, ist die jeweils gültige Beitragsordnung maßgebend, die von der Mitgliederversammlung beschlossen wird.
  2. Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit.

§ 7 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind
  • die Mitgliederversammlung,
  • der Vorstand,
  • der Beirat.

§ 8 Mitgliederversammlung
  1. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung, sie hat insbesondere folgende Aufgaben:
    • Jahresberichte entgegenzunehmen und zu beraten,
    • Rechnungslegung für das abgelaufene Geschäftsjahr,
    • Entlastung des Vorstandes,
    • (im Wahljahr) den Vorstand zu wählen,
    • über die Satzung, Änderung der Satzung sowie die Auflösung des Vereins zu bestimmen,
    • die Kassenprüfer zu wählen, die weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören und nicht Angestellte des Vereins sein dürfen.
  2. Eine ordentliche Mitgliederversammlung wird vom Vorstand des Vereins nach Bedarf, mindestens aber einmal im Geschäftsjahr, nach Möglichkeit im ersten Quartal des Geschäftsjahres, einberufen. Die Einladung erfolgt mindestens drei Wochen vorher schriftlich durch den Vorstand mit Bekanntgabe der vorläufig festgesetzten Tagesordnung an die dem Verein zuletzt bekannte Mitgliedsadresse.
  3. Anträge der Mitglieder zur Tagesordnung sind spätestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung beim Vereinsvorstand schriftlich einzureichen. Nachträglich eingereichte Tagesordnungspunkte müssen den Mitgliedern rechtzeitig vor Beginn der Mitgliederversammlung mitgeteilt werden.
    Spätere Anträge – auch während der Mitgliederversammlung gestellte Anträge – müssen auf die Tagesordnung gesetzt werden, wenn in der Mitgliederversammlung die Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder der Behandlung der Anträge zustimmt (Dringlichkeitsanträge).
  4. Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung unverzüglich einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn die Einberufung von mindestens 20 Prozent der Vereinsmitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird.
  5. Der/die Vorsitzende oder dessen StellvertreterIn leitet die Mitgliederversammlung. Auf Vorschlag des/der Vorsitzenden kann die Mitgliederversammlung eine(n) besonderen VersammlungsleiterIn bestimmen.
  6. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden in einem Protokoll innerhalb von einem Monat nach der Mitgliederversammlung niedergelegt und von zwei Vorstandsmitgliedern unterzeichnet. Das Protokoll kann von jedem Mitglied auf der Geschäftsstelle eingesehen werden.

§ 9 Stimmrecht / Beschlussfähigkeit
  1. Stimmberechtigt sind ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder. Jedes Mitglied hat mit Vollendung des 18. Lebensjahres eine Stimme, die nur persönlich ausgeübt werden darf.
  2. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
  3. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Bei Stimmengleichheit gilt der gestellte Antrag als abgelehnt. Abstimmungen in der Mitgliederversammlung sind nur dann schriftlich durchzuführen, wenn dies auf Verlangen der Mehrheit der an der Beschlussfassung teilnehmenden Mitglieder ausdrücklich verlangt wird.
  4. Bei Wahlen muss eine geheime Abstimmung erfolgen, wenn dies von einem Mitglied verlangt wird.
  5. Für Satzungsänderungen und Beschlüsse zur Auflösung des Vereins ist eine Zweidrittel-Mehrheit der erschienenen Stimmberechtigten erforderlich.
  6. Geringfügige Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen.

§ 10 Vorstand
  1. Der Vorstand setzt sich wie folgt zusammen:
    • ein/eine Vorsitzende(r)
    • ein/eine stellvertretende(r) Vorsitzende(r)
    • ein/eine SchatzmeisterIn
    • ein/eine SchriftführerIn
    • einem/er SportwartIn
    weitere Vorstandsfunktionen sind möglich.
    Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Die unbegrenzte Wiederwahl von Vorstandsmitgliedern ist zulässig. Nach Fristablauf bleiben die Vorstandsmitglieder bis zum Antritt ihrer Nachfolger im Amt.
  2. Der Vorstand leitet verantwortlich die Vereinsarbeit. Er kann sich eine Geschäftsordnung geben und kann besondere Aufgaben unter seinen Mitgliedern verteilen oder Ausschüsse für deren Bearbeitung einsetzen.
  3. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der/die Vorsitzende, der/die stellvertretende Vorsitzende und der/die SchatzmeisterIn. Zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich gemeinsam.
  4. Der Vorstand beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind oder schriftlich zustimmen. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
  5. Beschlüsse des Vorstandes werden in einem Sitzungsprotokoll niedergelegt und von mindestens zwei vertretungsberechtigten Vorstandsmitgliedern unterzeichnet.
  6. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner/ihrer Wahlzeit aus, ist der Vorstand berechtigt, ein kommissarisches Vorstandsmitglied zu berufen. Auf diese Weise bestimmte Vorstandsmitglieder bleiben bis zur nächsten Mitgliederversammlung im Amt.

§ 11 Beirat
  1. Der Beirat hat die Aufgabe, den Vorstand in wichtigen Vereinsangelegenheiten zu beraten.
  2. Der Beirat besteht aus mindestens 3 bis maximal 5 natürlichen Personen. Diese können auch Nichtmitglieder des Vereins sein. Der Beirat wird für die Dauer von zwei Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt. Danach bleiben die Beiratsmitglieder bis zum Antritt ihrer Nachfolger im Amt. Jedes Mitglied des Beirates ist einzeln zu wählen. Vorstandsmitglieder können nicht zugleich Mitglieder des Beirates sein.
  3. Der Beirat kann mit beratender Stimme an den Vorstandssitzungen teilnehmen.
  4. Mindestens einmal jährlich sollte eine Sitzung des Beirates stattfinden. Der Beirat wird vom Vorsitzenden oder vom stellvertretenden Vorsitzenden des Vereins schriftlich oder fernmündlich mit einer Frist von mindestens einer Woche einberufen. Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht. Der Beirat muss einberufen werden, wenn mindestens zwei Beiratsmitglieder die Einberufung schriftlich vom Vorstand verlangen. Wird dem Verlangen innerhalb einer Frist von zwei Wochen nicht entsprochen, sind diese beiden Beiratsmitglieder berechtigt, selbst den Beirat einzuberufen.
  5. Zu den Sitzungen des Beirates haben alle Vorstandsmitglieder Zutritt, auch das Recht zur Diskussion zu sprechen, aber kein Stimmrecht. Die Vorstandsmitglieder sind von den Sitzungen des Beirates zu verständigen.
  6. Die Sitzungen des Beirates werden vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden des Vereins, geleitet. Ist auch dieser verhindert, leitet das Beiratsmitglied die Sitzung, das am längsten dem Verein angehört. Im Zweifelsfall bestimmen die erschienenen Beiratsmitglieder den Sitzungsleiter.
  7. Der Beirat bildet seine Meinung durch Beschlussfassung, dabei entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Die Beschlüsse des Beirates sind zu Beweiszwecken in einem Protokoll niederzulegen und vom jeweiligen Sitzungsleiter zu unterschreiben.
  8. Scheidet ein Mitglied des Beirates vorzeitig aus, ist der Beirat berechtigt, für die restliche Amtsdauer ein kommissarisches Mitglied in den Beirat zu berufen.

§ 12 Kassenprüfer
  1. Über die Jahresmitgliederversammlung sind drei Kassenprüfer für die Dauer von zwei Jahren zu wählen. Die Wiederwahl ist zulässig.
  2. Die Kassenprüfer haben die Aufgabe, Rechnungsbelege sowie deren ordnungsgemäße Verbuchung und die Mittelverwendung zu überprüfen sowie mindestens einmal jährlich den Kassenbestand des abgelaufenen Kalenderjahres festzustellen. Die Prüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand getätigten Ausgaben. Ein Kassenprüfer hat die Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Kassenprüfung zu unterrichten.

§ 13 Auflösung des Vereins
  1. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seiner bisherigen steuerbegünstigten Zwecke gemäß § 2 dieser Satzung fällt das Vermögen des Vereins, soweit es bestehende Verbindlichkeiten übersteigt, dem Förderkreis Behindertensport e.V. zu, der es unmittelbar und ausschließlich für die in § 2 dieser Satzung aufgeführten steuerbegünstigten Zwecke zu verwenden hat.
  2. Als Liquidatoren werden die im Amt befindlichen vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder bestimmt, soweit die Mitgliederversammlung nichts anderes abschließend beschließt.

Vorstehender Satzungsinhalt wurde von der Mitgliederversammlung am 07.04.2005 beschlossen.
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